Der Wille des Mandanten ist unantastbar oder: Eine teuer erkaufte „Sowieso-Rechtsfolge“
Skurrile Situationen erlebt man im Gerichtsalltag häufiger, als man von der klischeebehafteten, staubigen und bierernsten Jurisprudenz erwarten würde. Eine besonders erstaunliche Prozesssituation im Rahmen einer meiner jüngeren Mandate, ließ mich dann aber doch besonders irritiert zurück. Der Sachverhalt bot kein Raum für große Streitigkeiten: Pachtverhältnis, hohe Pachtschulden, fristlose Kündigung, Räumungsklage. Die Pachtschulden wurden zwar in der Zwischenzeit gezahlt, allerdings führt dies bei einem gewerblich gemieteten Objekt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nur auf Wohnraummiete anwendbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Pächter noch nicht einmal abgemahnt werden. Egal, wie man es dreht und wendet: Die fristlose Kündigung war wirksam, die Räumungsklage folglich begründet. Selbst der gegnerische (Fach-)Anwalt sah sich nicht berufen, den klägerischen Vortrag großartig zu bestreiten oder Einwände vorzubringen, sondern...