Mord oder Totschlag: Ein aufheulender Motor als Entscheidungskriterium? BGH Urt. v. 20.06.2024, Az. 4 StR 15/24 - ein Kommentar
Jeder Jurastudent, jeder Rechtsreferendar, jeder Rechtstanwalt, jeder Staatsanwalt, jeder Richter und auch sonst jeder, der sich professionell mit der strafrechtlichen Juristerei befasst, wird im Laufe seiner Karrierre mindestens einmal aus seinem Bekannten- und Freundeskreis mit der Frage nach der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag konfrontiert. Die Theorien in der Laiensphäre sind vielfältig. Es geht von „Totschlag ist es immer dann, wenn man im Affekt handelt“ über „Mord liegt vor, wenn der Ausführung der Tat eine lange Planung ebendieser vorgeschaltet ist“ bis hin zu „Mord erfordert eine Absicht, während Totschlag auch unabsichtlich geschehen kann“. Einigkeit besteht zwischen Laien und Juristen in einem Tatbestandsmerkmal: Ein anderer Mensch als man selbst wird getötet. Die Unterscheidung im juristischen Sinn lässt sich - insoweit für jedermann verständlich- anhand des Gesetzes nachvollziehen: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheits...